§ 4017
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Landgang
1. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.
2. Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.
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