§ 4013
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
WVO
Rückverweise
Beaufsichtigung der Fahrzeuge
1. Abweichend von § 17.04 Z 1 gelten in Häfen für alle stillliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 17.04 Z 2 und 3).
2. Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.
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