§ 4006
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Betreten der Fahrzeuge
Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Schifffahrtsaufsichtsorganen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden