§ 4002
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
WVO
Rückverweise
Auskunftspflicht
Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist auf Verlangen über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Hafenbenützung und über die Art der Ladung der Fahrzeuge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Frachtpapiere zu gewähren.
Keine Ergebnisse gefunden