§ 4002
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
§ 4002 — WVO
Auskunftspflicht
Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist auf Verlangen über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Hafenbenützung und über die Art der Ladung der Fahrzeuge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Frachtpapiere zu gewähren.