§ 4001
Up-to-date
§ 4001 — WVO
Verhalten im Hafengebiet
Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass
a) die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
b) die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
c) Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
d) das Gewässer nicht verunreinigt wird.
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