§ 342
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, dass sie die Schifffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.
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