Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stillliegen führen:
a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel etwa 1 m übereinander und erforderlichenfalls
b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden grünen Doppelkegel gemäß lit. a
oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
c) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen oder zwei Bälle übereinander, die obere rot, die untere weiß,
und erforderlichenfalls:
d) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder ein roter Ball in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
2. Die Bezeichnungen gemäß Z 1 lit. a und b können ersetzt werden durch:
a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, die Erlaubnis zur Durchfahrt E.1 (Anlage 7) und erforderlichenfalls:
b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Zeichen gemäß lit. a.
3. Die Tafeln, Doppelkegel, Bälle und Flaggen müssen so hoch gesetzt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
4. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen bei Tag die Bezeichnung gemäß Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs das Anbringen der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
5. Die zuständige Behörde kann von der Bezeichnung gemäß Z 1 lit. a und b sowie Z 2 befreien.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden