§ 337
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Tagbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Die Bestimmungen des § 3.32 gelten für die dort genannten Fahrzeuge auch beim Stillliegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden