§ 337
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Minenräumen
Ein Fahrzeug beim Minenräumen muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
Bei Nacht:
drei grüne helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in Form eines Dreiecks mit waagerechter Grundlinie, in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs. Das obere Licht befindet sich an der Spitze des Fockmastes oder in der Nähe desselben und die anderen Lichter an den äußeren Enden der Fockrahe;
Bei Tag:
drei schwarze Bälle in der für die Lichter vorgeschriebenen Anordnung.
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