§ 336
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen:
einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt, auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.
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