Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge
1. Ein Fahrzeug, das im Wasser ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät zieht (Schleppnetzfischer), muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
Bei Nacht:
zwei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere grün, das untere weiß, in einem Abstand von mindestens 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, vor dem Licht nach § 3.08 Z 1 lit. a, das obere Licht tiefer als dieses Licht und das untere Licht in einer größeren Höhe als die Lichter nach § 3.08 Z 1 lit. b, die mindestens zweimal den vorgenannten vertikalen Abstand beträgt; Fahrzeuge mit einer Länge unter 50 m sind jedoch in diesem Fall nicht verpflichtet, das Licht nach § 3.08 Z 1 lit. a zu führen;
Bei Tag:
zwei schwarze Kegel übereinander mit der Spitze zueinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
2. Andere als die in Z 1 genannten Fahrzeuge müssen bei Ausübung der Fischerei die in dieser Ziffer vorgeschriebene Bezeichnung führen, mit Ausnahme des Lichts nach § 3.08 Z 1 lit. a und statt des grünen Lichts
Bei Nacht:
ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht;
und zusätzlich, wenn das ausgelegte Fischereigerät in der Waagerechten weiter als 150 m vom Fahrzeug entfernt ist, an der Seite, an der sich das Fischereigerät befindet
Bei Nacht:
ein weißes helles oder gewöhnliches Licht in einem horizontalen Abstand von mindestens 2 m und höchstens 6 m von den beiden oben vorgeschriebenen roten und weißen Lichtern und so hoch, dass es weder über diesem weißen Licht noch unter den Lichtern nach § 3.08 Z 1 lit. b gesetzt ist;
Bei Tag:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach oben.
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