Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
1. Ein Fahrzeug, dessen Fähigkeit zum Ausweichen während der Ausführung von Arbeiten oder Tätigkeiten unter Wasser, wie z. B. Baggerarbeiten, Kabel- oder Bojenverlegung, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eingeschränkt ist, und dessen Position die Schifffahrt behindern kann, muss zusätzlich zu der ansonsten vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
Bei Nacht:
drei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere und untere Licht rot und das mittlere Licht weiß, etwa 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind;
Bei Tag:
einen schwarzen Ball, einen schwarzen Doppelkegel und einen schwarzen Ball, den Doppelkegel in der Mitte, etwa 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
2. Wenn die Arbeiten, die sie ausführen, zu einer Sperre führen, muss das Fahrzeug nach Z 1 zusätzlich zur Bezeichnung nach Z 1 führen:
Bei Nacht:
a) zwei helle oder gewöhnliche rote Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;
b) zwei helle oder gewöhnliche grüne Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist;
Bei Tag:
a) zwei schwarze Bälle, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;
b) zwei schwarze Doppelkegel, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist.
Die in dieser Ziffer genannten Lichter, Bälle und Doppelkegel müssen in einem Abstand von mindestens 2 m und auf keinen Fall höher als das untere Licht oder der untere Ball nach Z 1 dieses Paragraphen geführt werden.
3. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für stillliegende schwimmende Geräte bei der Arbeit.
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