§ 331
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und mit einer Länge von weniger als 20 m Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:
einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, dass er
von allen Seiten sichtbar ist.
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