§ 330
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Notzeichen
1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
a) eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
b) ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
c) eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
d) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
e) ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
f) ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
g) rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
h) langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.
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