§ 326
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von
Fischereifahrzeugen
Stellen in unmittelbarer Nähe des Fahrwassers oder an anderen Stellen der Wasserstraße ausgelegte Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen ein Hindernis für die Schifffahrt dar, müssen diese Netze oder andere Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl gewöhnlicher weißer, von allen Seiten sichtbarer Lichter bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen.
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