§ 325
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
Unbeschadet der Auflagen gemäß § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
In diesem Fall gelten die Bestimmungen gemäß § 3.20 Z 4.
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