§ 323
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
1. Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß § 3.16 Z 1 führen.
2. Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß § 3.16 Z 1 führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b und c beibehalten. Sie müssen das gemäß § 3.16 Z 1 lit. b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
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