BundesrechtVerordnungenWasserstraßen-Verkehrsordnung§ 323

§ 323

In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date

Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

1. Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

Bei Nacht:

weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.

In diesem Fall gilt § 3.20 Z 4.

2. In Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Z 1 keine Lichter führen, wenn

a) die Anlage in einer Wasserstraße liegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;

b) die Anlage am Ufer liegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;

c) die Anlage außerhalb des Fahrwassers völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) liegt;

d) die Anlage außerhalb des Fahrwassers am Ufer liegt und nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragt.

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