§ 323
§ 323 — WVO
Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
1. Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
Bei Nacht:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
In diesem Fall gilt § 3.20 Z 4.
2. In Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Z 1 keine Lichter führen, wenn
a) die Anlage in einer Wasserstraße liegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
b) die Anlage am Ufer liegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
c) die Anlage außerhalb des Fahrwassers völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) liegt;
d) die Anlage außerhalb des Fahrwassers am Ufer liegt und nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragt.