§ 319
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der Auflagen gemäß § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
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