§ 319
Up-to-date
§ 319 — WVO
Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
Bei Nacht:
weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
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