§ 318
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
1. Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich ein rotes Licht, das geschwenkt wird, zeigen; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.
2. Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.
Keine Ergebnisse gefunden