§ 317
In Kraft seit 01. Februar 2019
Up-to-date
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
Bei Tag:
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.
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