Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
1. Fahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, Nummer 7.1.5.0 und 7.2.5.0, befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern die gemäß ADN-Verordnung vorgeschriebene Anzahl von blauen Lichtern führen.
2. Die Bezeichnung gemäß Z 1 muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
3. Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, muss die Bezeichnung gemäß Z 1 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
4. Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1 befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter gemäß Z 1 erfordert.
5. Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.
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