§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen führen:
a) die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;
b) das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c.
2. Zusätzlich zu den Lichtern gemäß Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:
zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
3. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
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