Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
1. Fahrzeuge unter Segel müssen führen:
Bei Nacht:
a) die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;
b) das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.
2. Zusätzlich zu den Lichtern nach Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:
Bei Nacht:
zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
3. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muss führen:
Bei Nacht im Donauraum:
die Lichter nach Z 1 und ein Topplicht statt der Lichter nach Z 2.
Bei Tag:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.
Der Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.
4. Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Z 2 gelten nicht für Fahrzeuge nach § 3.35.
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