Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
1. Koppelverbände müssen führen:
a) das Topplicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. a auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
b) die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;
c) das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c auf jedem Fahrzeug.
2. Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Koppelverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.
3. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Lichter gemäß Z 1 lit. a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
4. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.
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