§ 303
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Tafeln, Flaggen und Wimpel
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Tafeln und Flaggen rechteckig sein.
2. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt
a) bei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt;
b) bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt.
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