WVO
Gliederung
2. Teil Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
3. Abschnitt Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
§ 302
Lichter
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.
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