Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung sind ermächtigt, in das Bundesgebiet einfahrenden und aus dem Bundesgebiet ausfahrenden Fahrzeugen über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 10 die schifffahrtspolizeiliche Anordnung zum Festmachen an einer der Grenzkontroll- bzw. Zollländen zwischen
a) Strom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,
b) Strom-km 1889,330 und 1889,730, rechtes Ufer,
c) Strom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, und
d) Strom-km 1931,170 und 1931,560, rechtes Ufer,
zu erteilen. Diese Anordnung muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeugs in den Ländenbereich.
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