§ 3002
In Kraft bis 31. Dezember 2011
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Vorschriften für die March
1. Auf der March ist die Schifffahrt mit Motorfahrzeugen verboten
2. Das Verbot der Z 1 gilt nicht für
a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,
c) Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und
d) Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen.
3. Für die March gelten nur die Bestimmungen der §§ 11.02 bis 11.05, 11.07, 11.08, 11.11 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.04 bis 13.06, 15.01, 15.02, 16.06 und 17.01 bis 17.06.
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