Sachlicher Geltungsbereich
1. a) Die Bestimmungen des § 11.07 Z 1 und 2 gelten nicht für ausländische Fahrzeuge, sofern sie die Besatzungsliste und das Schiffstagebuch nach den Vorschriften ihres Heimatstaates führen;
b) Die Bestimmungen der §§ 11.01 Z 1 lit. e und f, 11.07 Z 1 und 2, 12.01, 12.02 sowie 12.03 gelten für österreichische Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken (§ 0.01 Z 3 lit. a) sowie auf ausländischen Wasserstraßen, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
2. Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind
a) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache nicht an die Bestimmungen des § 6.17 Z 3;
b) Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26
Z 3, 7.01 Z 1 und 2, 7.02 bis 7.04, 17.05, 18.01 und 20.01
Z 4 gebunden.
3. Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung sind, soweit es zur Durchführung von Arbeiten für den Bau, die Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraßen erforderlich ist, nicht an die Bestimmungen der §§ 17.01, 20.01 Z 4 sowie 30.01 Z 3 lit. a, b und e gebunden.
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