BundesrechtVerordnungenWasserstraßen-Verkehrsordnung2. Teil Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau2. Kapitel Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung§ 206

§ 206 § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

In Kraft bis 31. Januar 2019
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§ 206 § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen — WVO | GesetzeFinden.at