WVO
Gliederung
2. Teil Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
2. Kapitel Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 203
Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss geeicht sein.
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