WVO
Rückverweise
Vorschriften für die österreichisch - slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)
1. In der Grenzstrecke zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht stillliegen und schwimmende Anlagen nicht aufgestellt werden.
2. Das Verbot der Z 1 gilt nicht in Notfällen und nicht für Maßnahmen der Bundeswasserstraßenverwaltung zur Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraße.
3. Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des § 18.01 verboten.
4. Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.13) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.09) sind verboten.
5. Das Verbot der Z 4 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt; die Bewilligung solcher Veranstaltungen darf nur im Einvernehmen mit den für die Zollaufsicht und für die Grenzpolizei zuständigen Behörden erteilt werden.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2009)
7. Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke die Bestimmungen der §§ 11.02 bis 11.05, 11.07, 11.08, 11.11 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.04 bis 13.06, 15.01, 15.02, 16.06 und 17.01 bis 17.06.
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