§ 17.04 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
1. Abweichend von § 7.08 Z 1 ist eine einsatzfähige Wache nur an Bord von Fahrzeugen erforderlich,
a) auf denen sich Fahrgäste befinden,
b) die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern,
c) die leck sind,
d) die während eines Verbotes der Schifffahrt gemäß § 18.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
e) die bei Eisgang (§ 17.03) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.
2. Liegen Fahrzeuge so nebeneinander, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist, kann die Wache mehrere Fahrzeuge bewachen.
3. Stillliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen, sowie Schwimmkörper müssen unter der Obhut einer hiezu geeigneten schifffahrtskundigen Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten zu bestellen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nahe beieinander und ist ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet, so kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen.
4. Ist auf stillliegenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern der Schiffsführer nicht an Bord, so ist die Wache oder die Aufsichtsperson für die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
5. Schiffe gemäß Z 1 lit. b, die an einer gekennzeichneten Lände, an der ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN-Verordnung sichergestellt ist, stillliegen, sind von dieser Verpflichtung befreit.
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