§ 1701
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Ankern und Festmachen
1. Im Fahrwasser dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
2. Schwimmkörper dürfen, ausgenommen im Notfall und bei Sondertransporten, nicht verankert, sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht werden.
3. Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.
4. Bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle ist
a) das Fahrzeug durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder
b) die Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten.
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