Schwimmkörper
1. Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.13 und
11.14 verboten.
2. Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge) gelten als Schwimmkörper.
3. Abweichend von Z 1 und unbeschadet der §§ 11.13 und 11.14 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 bewilligten und gemäß § 15.03 bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn
a) der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes 10 m, eines Schiffsführerpatentes 20 m oder eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,
b) alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,
c) der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird und
d) vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.
4. Abweichend von Z 1 und unbeschadet der §§ 11.13 und 11.14 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen gestattet.
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