Reihenfolge der Schleusungen
1. Abweichend von § 6.28 Z 3 wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß § 14.05 ausgerüstet sind, kann die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland AIS gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen werden, wenn
a) das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
b) das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
c) die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint,
d) und die Ankunftszeit von der Schleusenaufsicht bestätigt wurde (RTA).
2. Abweichend von § 6.29 haben ein Vorrecht auf Schleusung:
a) Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache im Einsatz;
c) schwer beschädigte Fahrzeuge;
d) Fahrzeuge gemäß § 6.29 lit. b;
e) Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan fahren und
f) andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.
Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.
3. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.
4. Für ein Fahrzeug kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung gemäß § 6.29 lit. b erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges 17 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.
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