§ 1602
In Kraft bis 31. Januar 2019
Up-to-date
Schwimmkörper und Wasserflugzeuge
1. Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.09 und 11.10 verboten.
2. Unbeschadet der §§ 11.09 und 11.10 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch § 15.02) gestattet.
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