§ 1503
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
§ 15.03 Bezeichnung von Waterbike-Zonen und Wasserflugplätzen
1. Waterbike-Zonen sind mit einer ausreichenden Anzahl kugelförmiger gelber Bojen mit einem Mindestdurchmesser von 500 mm so abzugrenzen, dass die Form der gewidmeten Fläche deutlich erkennbar ist. Am stromaufwärtigen sowie am stromabwärtigen Ende der Waterbike-Zone ist jeweils ein Schifffahrtszeichen E.24 gemäß Anlage 8, ergänzt durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gemäß Anlage 8, 2. Teil, Z 3, anzubringen.
2. Wasserflugplätze sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatzverordnung, BGBl. Nr. 313/1972, zu kennzeichnen.
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