Inland AIS
1. Fahrzeuge, die
a) die Wasserstraße Donau im Bereich zwischen Strom-km 1880,200 und Strom-km 2199,300,
b) die Wasserstraßen Traun, Enns und March oder den Wiener Donaukanal
befahren, müssen mit einem Inland AIS Transponder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft ausgerüstet sein. Die Geräte müssen den fernmelderechtlichen Bestimmungen entsprechen.
2. Von der Verpflichtung gemäß Z 1 sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:
a) geschobene Fahrzeuge eines Schubverbandes;
b) beigekoppelte Fahrzeuge eines Koppelverbandes;
c) nicht frei fahrende Fähren;
d) Kleinfahrzeuge.
3. Die Ausrüstungsverpflichtung der Z 1 kann bis zum 31. Dezember 2011 durch IMO Class A Transponder, die auf Binnenschiffen bis zum 31. Dezember 2008 nachweislich eingebaut wurden oder die auf Seeschiffen eingebaut sind, erfüllt werden.
4. Fahrzeuge, die nicht mit einem Inland AIS Transponder ausgerüstet sind, müssen mindestens 12 Stunden vor der Einfahrt in den Streckenbereich gemäß Z 1 einen Inland AIS Transponder von der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH anfordern, an einer bekannt gegebenen Lände anlegen und den Inland AIS Transponder unter Abschluss einer Nutzungsvereinbarung und Hinterlegung einer Kaution übernehmen. Die Kontaktadressen, die Anlegestellen und die Nutzungsvereinbarung werden von der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH auf www.doris.bmvit.gv.at veröffentlicht.
5. Schiffsführer von Fahrzeugen gemäß Z 4 haben die Stromversorgung für den Inland AIS Transponder während der Fahrt sicherzustellen.
6. Inland AIS Transponder gemäß Z 4 sind nach dem Verlassen des Streckenbereichs gemäß Z 1 an der mit via donau vereinbarten Stelle zurückzugeben.
7. Während der Fahrt in dem Streckenbereich gemäß Z 1 sind zumindest folgende Informationen gemäß 2. Teil der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu übertragen:
a) Nutzeridentifikation (MMSI);
b) Schiffsname;
c) Rufzeichen;
d) Schiffstyp;
e) Europäische Schiffsnummer (ENI) bzw. vorläufige ENI;
f) Gesamtlänge des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);
g) Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);
h) Maximaler aktueller statischer Tiefgang;
i) Verbandstyp (bei Verbänden);
j) Gefahrgutklasse;
k) Position (WGS 84);
l) Geschwindigkeit über Grund SOG;
m) Kurs über Grund COG;
n) Positionsgenauigkeit (GNSS/DGNSS);
o) Zeit des elektronischen Navigationsgeräts (aktuelles Datum und Uhrzeit);
8. Der Schiffsführer hat
a) die Gesamtlänge,
b) die Gesamtbreite,
c) den maximalen aktuellen statischen Tiefgang,
d) den Verbandstyp,
e) die Gefahrgutklasse und
f) den Navigationsstatus
unverzüglich anzupassen, wenn sich diese Daten ändern.
9. Die Verpflichtung gemäß Z 7 gilt nicht während des Stillliegens
a) im Bereich von gekennzeichneten Länden oder
b) in Häfen.
10. Bei der Übermittlung von Meldungen über Inland AIS ist die Funkdisziplin einzuhalten.
11. Der Schiffsführer hat die über Inland AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.
12. Die Verpflichtung zur Übertragung der Daten gemäß Z 7 lit. f bis j und p gilt für Fahrzeuge gemäß Z 4 nur für jene Daten, die sich während der Fahrt nicht ändern.
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