Funkverpflichtung
1. Gemäß Binnenschifffahrtsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 320/2002 idF BGBl. II Nr. 286/2005, ist das Handbuch Binnenschifffahrtfunk, Regionaler Teil Österreich, mitzuführen.
2. Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt ständig auf Kanal 10 und dem Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
3. Fähren und schwimmende Geräte müssen ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet haben.
4. Für Kleinfahrzeuge gilt im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z 3 sinngemäß.
5. Die Bestimmungen der Z 2, 3 und 4 gelten für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2009)
7. Die Verpflichtung des § 4.04 Z 5 gilt nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.
8. Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß § 4.04 Z 5 sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.
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