§ 1401
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Schalldruckpegel
1. Abweichend von § 4.01 Z 5 darf bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 zugelassen waren, der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 75 dB nicht überschreiten.
2. Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509 „Kleine Wasserfahrzeuge - Messung des von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlten Luftschalls“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.
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