Nachtbezeichnung der Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
Soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden, müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt folgende Nachtbezeichnung führen:
a) als Topplichter je nach Größe der Fähre vier oder sechs weiße helle Lichter in einer Höhe von mindestens 1,5 m;
b) als Seitenlichter ein grünes gewöhnliches Licht an Steuerbord und ein rotes gewöhnliches Licht an Backbord in einer Höhe von mindestens 1 m;
c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht in einer Höhe von mindestens 0,75 m auf jedem schiebenden Fahrzeug.
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