11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Fahrzeuge, die kein Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen müssen, jedoch ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß 8.1.8 der Anlage 1 der ADN-Verordnung besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für Fahrzeuge gelten, die gefährliche Güter befördern, für die in der ADN-Verordnung die Bezeichnung mit einem blauen Licht bzw. einem blauen Kegel vorgeschrieben ist, können bei der Annäherung an Schleusen einen blauen Kegel bzw. ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das einen blauen Kegel bzw. ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen muss.
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