§ 1309
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Tagbezeichnung der schnellen Schiffe in Fahrt Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Tag außer der anderen nach
dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter (100-120 Lichterscheinungen je Minute) führen. Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
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