§ 1308
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten
Sichtverhältnissen
Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, zusätzlich zur Bezeichnung gemäß §§ 3.27 bzw. 3.41 auf der oder den Seiten, an denen die Durchfahrt verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen, dass sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm einzeln erkennbar sind.
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