§ 1307
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte
Abweichend von § 3.27 müssen schwimmende Geräte, wenn sie am Ufer festgemacht sind und nicht in das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur das Licht gemäß § 3.20 Z 1 auf der dem Fahrwasser zugekehrten Seite führen.
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