§ 1305
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher
Aufgaben
Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.02 Z 5 angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, müssen am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß § 3.45 führen.
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